01 | Warum Rückmeldung? Organisatorische und juristische Grundlagen

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Warum ihr euch rückmelden müsst:

Kurz gesagt:

  • Fachschaften sind selbst nicht handlungsfähig. Daher müssen Menschen gewählt werden, die für die Fachschaften handeln.
  • Die Mitglieder der Fachschaft haben ein Interesse daran, dass nur die von ihnen korrekt gewählten Fachschaftsräte die Fachschaft im ZeFaR vertreten.
  • Auch die anderen Fachschaften haben ein Interesse daran, dass nur die richtig vertretenen  Fachschaften im ZeFaR über ihre Anträge abstimmen dürfen.
  • Um sicherzustellen, dass die Fachschaften im ZeFaR richtig vertreten werden, müssen die mit der Rückmeldung einzureichenden Unterlagen beim Vorstand eingereicht werden
  • Daneben nutzt der Vorstand die Rückmeldungen auch zum Ausstellen von FSR Bescheinigungen. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft im FSR nur denn bestätigen, wenn ihm gegenüber die Wahl mit der Rückmeldung bestätigt wurde.

Regelungsbedürfnis

Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft (Satzung) ist jede Fachschaft Mitglied im Zentralen Fachschaftenrat (ZeFaR), gemäß Abs. 2 hat jede Fachschaft dort Stimmrecht. Zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte – insbesondere des Rechts der Antragstellung und des Stimmrechts – muss sich die Fachschaft als Organ natürlichen Personen bedienen, die dieses Rechte wahrnehmen. „Die Fachschaft“ selbst kann keine Handlungen vornehmen, das können nur die für die Fachschaft handelnden Menschen. Um Sicherzustellen, dass nur die dazu berechtigten Personen für die Fachschaften tätig werden, aber auch zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses vom ZeFaR an alle Fachschaften sowie zur zentralen Bestätigung der Mitgliedschaft im Fachschaftsrat durch den ZeFaR ist eine Rückmeldung aller Fachschaften erforderlich. Diese erfolgte bisher rein aus dem Bedürfnis der oben angegeben Zwecke, soll nun jedoch in der hiermit beantragten Rückmeldeordnung verbindlich geregelt werden. Dadurch erhalten alle Fachschaften einen transparenten und rechtssicheren Einblick in alle für die Rückmeldung erforderlichen Maßnahmen. Hinsichtlich der mit der Rückmeldung zu verarbeitenden personenbezogenen Daten dient die Rückmeldeordnung gleichzeitig der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO). Die Fachschaften sind nicht verpflichtet, sich zurückzumelden, sie und ihre Mitglieder haben jedoch die mit einer mangelnden Rückmeldung verbundenen Konsequenzen (kein Stimmrecht im ZeFaR, keine Fachschaftsbescheinigungen durch den ZeFaR etc.) zu verantworten.

 

 Diese Ordnungen sind zu beachten:

1. Satzung der
....Studierendenschaft

Regelt die studentische Selbstverwaltung
.

2a. Geschäftsordnung
......des ZeFaR

Regelt das Verfahren innerhalb des Zentralen Fachschaftenrates als Zusammenschluss der Fachschaften

2b. Rückmeldeordnung
......des ZeFaR

Regelung für insbesondere den Rückmeldeprozess der Fachschaften
.

3. Fachschaftsordnung
.

Wenn vorhanden: Beinhaltet Regeln, die sich eine Fachschafts selbst gegeben hat

Dabei gilt: Die Satzung der Studierendenschaft steht über den Ordnungen des ZeFaR und den Fachschaftsordnungen

 

Wichtige Passagen aus den Ordnungen:

Für VV insbesondere zu beachten ist Art. 11:

  • Abs. 2 Die Fachschaftsvollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen:
    1. mindestens einmal im Semester,
    2. auf Beschluss des Fachschaftsrates oder
    3. auf schriftliches Verlangen von zehn vom Hundert der Mitglieder einer Fachschaft, höchstens jedoch 60.
  • Abs. 3 Eine Fachschaftsvollversammlung muss mindestens drei Tage zuvor unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Tagesordnung wird vom Fachschaftsrat im Falle des Abs. 2 Nr. 3 nach Maßgabe der Vorschläge derjenigen, die eine Einberufung verlangen, festgelegt. Die Tagesordnung kann durch Dringlichkeitsanträge zu Beginn der Vollversammlung erweitert werden. Anträge von
    Fachschaftsangehörigen , die zum Zeitpunkt der Einberufung beim Fachschaftsrat vorliegen, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden.
  • Abs. 6 Die Fachschaftsvollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Aus der Geschäftsordnung zu beachten sind:

  • § 12 Abs. 2 Die Erstbenennung der stellvertretenden Personen im ZeFaR Plenum erfolgt mit der Rückmeldung zu Beginn des Semesters.
  • § 12 Abs. 3 Zu Beginn eines jeden Semesters, spätestens jedoch nach 21 Kalendertagen nach dem allgemeinen Vorlesungsbeginn der JGU, hat jedes Mitglied die sie vertretenden Personen und gegebenenfalls die diese vertretenden Personen zu benennen und eine Liste seiner Fachschaftsratsmitglieder bei dem ZeFaR Vorstand einzureichen. Eine Person kann nicht mehr als einen Fachschaftsrat vertreten.

Zu Fachschaftsordnungen sind aus der Satzung der Studierendenschaft zu beachten:

  • Art. 9 Abs. 1 Jede Fachschaft kann sich gemäß dieser Satzung eine Fachschaftsordnung geben.
  • Art. 9 Abs. 2 Die Fachschaftsordnung wird in einer Fachschaftsvollversammlung verabschiedet.

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