Warum ihr euch rückmelden müsst: Kurz gesagt:
Regelungsbedürfnis Gemäß Art. 13 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft (Satzung) ist jede Fachschaft Mitglied im Zentralen Fachschaftenrat (ZeFaR), gemäß Abs. 2 hat jede Fachschaft dort Stimmrecht. Zur Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte – insbesondere des Rechts der Antragstellung und des Stimmrechts – muss sich die Fachschaft als Organ natürlichen Personen bedienen, die dieses Rechte wahrnehmen. „Die Fachschaft“ selbst kann keine Handlungen vornehmen, das können nur die für die Fachschaft handelnden Menschen. Um Sicherzustellen, dass nur die dazu berechtigten Personen für die Fachschaften tätig werden, aber auch zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses vom ZeFaR an alle Fachschaften sowie zur zentralen Bestätigung der Mitgliedschaft im Fachschaftsrat durch den ZeFaR ist eine Rückmeldung aller Fachschaften erforderlich. Diese erfolgte bisher rein aus dem Bedürfnis der oben angegeben Zwecke, soll nun jedoch in der hiermit beantragten Rückmeldeordnung verbindlich geregelt werden. Dadurch erhalten alle Fachschaften einen transparenten und rechtssicheren Einblick in alle für die Rückmeldung erforderlichen Maßnahmen. Hinsichtlich der mit der Rückmeldung zu verarbeitenden personenbezogenen Daten dient die Rückmeldeordnung gleichzeitig der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (DSGVO). Die Fachschaften sind nicht verpflichtet, sich zurückzumelden, sie und ihre Mitglieder haben jedoch die mit einer mangelnden Rückmeldung verbundenen Konsequenzen (kein Stimmrecht im ZeFaR, keine Fachschaftsbescheinigungen durch den ZeFaR etc.) zu verantworten. |
Diese Ordnungen sind zu beachten:
Dabei gilt: Die Satzung der Studierendenschaft steht über den Ordnungen des ZeFaR und den Fachschaftsordnungen
Wichtige Passagen aus den Ordnungen: Für VV insbesondere zu beachten ist Art. 11:
Aus der Geschäftsordnung zu beachten sind:
Zu Fachschaftsordnungen sind aus der Satzung der Studierendenschaft zu beachten:
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